RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0367

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086

Rechtssatz

Läßt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung eines Bescheides über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Vorwurfes der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung feststellen, wann konkret diese Weisung vom Bf nicht befolgt worden sein soll, genügt dieser den Anforderungen hinsichtlich der Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzung NICHT (der Begründung war zwar zu entnehmen, daß der Bf der Weisung an einem Tag nachgekommen ist, ohne daß sich hieraus aber konkrete Hinweise auf die Tatzeit der Nichtbefolgung der Weisung oder Nichteinhaltung des Dienstplanes ableiten ließen).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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