RS Vfgh 1990/6/12 B162/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

StGG Art8 VStG §31 Abs3 VStG-Novelle 1987, BGBl 516 ArtII Abs2

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheitdurch Festnahme nach eingetretener Vollstreckungsverjährung;Anhängigkeit eines Verfahrens iS der Übergangsbestimmung zurVStG-Novelle 1987 nur bis zur Bescheiderlassung bzw.Verfahrenseinstellung gegeben; Neuregelung der Verjährung imvorliegenden Fall daher nicht mehr anwendbar

Rechtssatz

Dem ArtII Abs2 der VStG-Novelle 1987 zufolge sind (nur) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. Juli 1988) anhängige Verfahren nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

Zu klären ist also, was im gegebenen Zusammenhang unter einem "anhängigen Verfahren" zu verstehen ist. Wortlaut, Sinngehalt und Zusammenhalt mit anderen verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa mit der StPO) lassen erkennen, daß unter dieser Wendung lediglich das (eigentliche) Verwaltungsstrafverfahren (das zur Verhängung einer Strafe bzw. zur Einstellung des Verfahrens führende Verfahren) zu verstehen ist, nicht jedoch das daraufhin folgende - davon rechtlich abgehobene - der Vollstreckung der Strafe dienende behördliche Verfahren (vgl. dazu VfGH 2.10.1989 B720/89).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren am 1. Juli 1988 (Inkrafttreten der VStG-Novelle 1987) nicht mehr anhängig war. Daher waren für das Vollstreckungsverfahren nach der bereits zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erk. vom 2.10.1989 B720/89) die Bestimmungen vor dem Inkrafttreten der VStG-Novelle 1987 anzuwenden, nicht aber, wie die belangte Behörde meint, die neue Regelung des §31 Abs3 VStG 1950.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Vollstreckung, Verjährung,Vollstreckungsverjährung, Verfahren anhängiges, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B162.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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