RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0003

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0252/64 B 2. März 1964 VwSlg 6259 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung einer Frist iSd § 45 Abs1 lit b VwGG 1952 läge auch dann vor, wenn der VwGH rechtsirrtümlich angenommen hätte, daß einem gemäß § 34 Abs 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090003.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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