RS Vfgh 1990/6/12 B186/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß-und Melderecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Vollstreckungshandlung AVG §57 AVG §64 Abs2 FremdenpolizeiG §13 FremdenpolizeiG §3 Abs1 FremdenpolizeiG §5 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Vollzug der Schubhaft aufgrund eines vollstreckbaren Aufenthaltsverbots- und Schubhaftbescheides; keine isolierte Anfechtbarkeit einer Maßnahme zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide

Rechtssatz

Die Abschiebung gemäß §13 FrPG stellt keine (bescheidmäßig zu verfügende) Vollstreckungsverfügung dar, sondern die Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art(vgl. VwGH 31.5.1961, Zl. 2488/60), ist also eine der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurde) dienende Maßnahme. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar ist (vgl. zB VfSlg. 7458/1974, 8752/1980, 8991/1980).

Der Aufenthaltsverbotsbescheid und der Schubhaftbescheid waren zum Zeitpunkt der Abschiebung vollstreckbar. Der Schubhaftbescheid erging nicht in Anwendung des §57 AVG, sodaß ein allenfalls dagegen erhobenes Rechtsmittel den Bescheid nicht außer Kraft setzen konnte; einer allfälligen Berufung war gemäß §64 Abs2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

Entscheidungstexte

  • B 186/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 186/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenpolizei, Schubhaft, Aufenthaltsverbot, Verwaltungsverfahren Wirkung aufschiebende, Bescheid Rechtskraft, Vollstreckungshandlung, Rechtskraft Bescheid, Wirkung aufschiebende Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B186.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90B00186_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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