RS Vwgh 1994/11/21 90/10/0196

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §21;
LMG 1975 §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 22 Abs 1 LMG 1975 ist, daß durch Außerachtlassung der im § 20 LMG 1975 gebotenen Sorgfalt eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln zu besorgen ist. Die Behörde hat Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, auf deren Grundlage sie zur Beurteilung gelangen kann, daß bei jemandem, der Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, beim Umgang mit Lebensmitteln die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in hygienischer Hinsicht iSd § 22 LMG 1975 zu besorgen sei. Außerdem hat die Behörde in der Begründung des auf § 22 Abs 1 LMG 1975 beruhenden Bescheides Ausführungen zur Zumutbarkeit der erteilten Aufträge iSd § 20 LMG 1975 vorzunehmen.

Schlagworte

Begründung Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100196.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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