RS Vwgh 1994/11/21 93/10/0141

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 4 VwSlg 13344 A/1990

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 1 Abs 1 bis 3 und des § 5 Abs 2 ForstG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung iSd § 17 ForstG); eine allfällige rechtswidrige Rodung ist in diesem Fall saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100141.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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