RS Vwgh 1994/11/21 93/10/0197

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

Rechtssatz

Der Hinweis des § 19 Abs 5 lit d ForstG 1975 auf § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG 1975 bedeutet, daß einer Waldfläche nur dann die Eigenschaft einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche zukommt, wenn sie von der Rodungsfläche nicht durch eine mehr als 10 m breite, nicht unter § 1 Abs 1 ForstG 1975 fallende Grundfläche getrennt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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