RS Vwgh 1994/11/21 94/10/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1994
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §14 Abs5 lita;
ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Behörde - im Rahmen der ihr durch § 17 Abs 2 ForstG 1975 aufgetragenen Interessenabwägung - das Gewicht des Anspruches auf Deckungsschutz für den nachbarlichen Wald zu beurteilen, so ist es angesichts des Umstandes, daß der nachbarliche Wald jene Beschaffenheit aufweist, die § 14 Abs 5 lit a ForstG 1975 als Tatbestandsmerkmal des Wegfalles des Deckungsschutzes normiert, nicht rechtswidrig, den Anspruch auf Deckungsschutz im Rahmen der Interessenabwägung als nicht ins Gewicht fallend anzusehen, weil aus § 14 Abs 5 lit a ForstG 1975 folgt, daß der Gesetzgeber unter der dort genannten, die Beschaffenheit des Waldes betreffenden Voraussetzung den Deckungsschutz in die Disposition des Verpflichteten stellt. Daraus resultiert eine geringe Bestandskraft des Anspruches auf Deckungsschutz und somit letztlich ein geringes Gewicht desselben im Rahmen der Interessenabwägung. Die Behörde kann somit ihre Auffassung, der Anspruch auf Deckungsschutz falle im betreffenden Fall nicht ins Gewicht, schon auf das Vorliegen der die Beschaffenheit des Waldbestandes betreffenden Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs 5 lit a ForstG 1975 gründen, ohne daß es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankäme, ob der Rodungswerber dem Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen die beabsichtigte Fällung angezeigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100072.X04

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten