RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0279

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwGH fehlt, wie sich aus den seine Zuständigkeit normierenden Art 130 bis 133 B-VG ergibt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausfolgung eines abgenommenen Führerscheins. Ein solcher Antrag ist vielmehr gem § 76 Abs 4 KFG an die für den Wohnsitz des ASt zuständige Kraftfahrbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zu richten.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110279.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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