RS Vwgh 1994/11/22 93/04/0217

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §39 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewRNov 1992;

Rechtssatz

Die gem § 39 Abs 2 GewO 1973 idF vor der GewRNov 1992 noch zulässig gewesene Bestellung eines Prokuristen, der nicht Dienstnehmer ist, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer einer juristischen Person ist - unbeschadet der für am 1.7.1993 als Geschäftsführer bereits bestellte Personen zufolge § 39 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 idF 1993/029 geltenden Übergangsregelung - nunmehr ausgeschlossen (Hinweis E 24.5.1994, 94/04/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040217.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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