RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/11/0334 B 22. November 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/10/21 94/11/0244 1

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VwGH in der betreffenden Angelegenheit ausgeschlossen, so kann die Beschwerdefrist gar nicht versäumt werden (Hinweis B 30.8.1994, 94/10/0114; im konkreten Fall kommt ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110321.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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