RS Vwgh 1994/11/22 93/11/0226

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungBescheidcharakter BescheidbegriffMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110226.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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