RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs4 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs5 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs6 idF 1993/029;
GewO 1973 §13 Abs7 idF 1993/029;
GewO 1973 §39 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0209

Rechtssatz

Die im § 13 Abs 7 GewO 1973 normierte "sinngemäße" Anwendung der Abs 1 bis 6 hat nur die Bedeutung einer Klarstellung, daß die Ausschlußgründe nicht (unmittelbar) bei den "anderen Rechtsträgern" gelegen sind. Darauf, ob der Ausschlußgrund eine natürliche Person betrifft, die (auch) gewerberechtlicher Geschäftsführer ist oder nicht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040208.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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