RS Vwgh 1994/11/22 93/04/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
GewO 1973 §9 Abs1;
HGB §105 Abs1;
HGB §161;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/22 93/04/0107 1

Stammrechtssatz

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GesBR) können nicht als juristische Personen iSd § 9 Abs 1 GewO 1973 angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes. Sie können daher auch nicht Träger einer Gewerbeberechtigung sein. Bei einer gemeinsamen Tätigkeit von mehreren Gesellschaftern einer GesBR bedarf daher - unabhängig davon, wer im Rahmen dieser Gesellschaft die Leistung tatsächlich erbringt - jeder Gesellschafter einer eigenen Gewerbeberechtigung. Gleichzeitig kann - zufolge des Mangels der Gewerberechtsfähigkeit - eine Gewerbeausübung nicht dieser, sondern nur unmittelbar ihren Mitgliedern zugerechnet (bzw der allfällige Mangel der Befugnis hiezu vorgeworfen) werden (Hinweis E 24.1.1989, 88/04/0101; E 18.3.1986, 85/04/0147, VwSlg 12078 A/1986).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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