RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0117

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG ist lediglich erforderlich, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat (Hinweis E 28.9.1993, 92/11/0248). Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sogenannte "Formalentziehung"), die weder § 73 noch § 74 KFG zuzuzählen ist. Die Gründe, die Anlaß für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung boten, sind nicht mehr zu prüfen, sodaß im Verfahren nach § 75 Abs 2 KFG für eine Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen kein Raum ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110117.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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