RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0213

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/25 91/04/0126 2

Stammrechtssatz

Ist aus der Beschwerde gegen die Befristung einer eingeräumten Begünstigung der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu ersehen, daß die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge, so kann im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Begehrens von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Der Gerichtshof sieht sich daher außerstande, die auf die Befristung der Begünstigung beschränkte Anfechtung nur als Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu werten (Hinweis E 5.5.1975, 2311/75, VwSlg 8822 A/1975).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040213.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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