RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §11;
StrSchG 1969 §4 Abs1;
StrSchG 1969 §5 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Besteht die Möglichkeit, daß die durch eine Auflage iSd § 11 StrSchG verursachten Kosten dem Betreiber einer Strahleneinrichtung unter Umständen nicht ersetzt werden, so folgt daraus trotzdem nicht die Unzulässigkeit der Auflage, da das Gesetz die Zulässigkeit von Vorschreibungen nicht an die Voraussetzung der Überwälzbarkeit der damit verbundenen Kosten knüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110184.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten