RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0184

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
StrSchG 1969 §11;
StrSchG 1969 §4 Abs1;
StrSchG 1969 §5 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 5 Abs 9 und § 11 StrSchG vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Vorschreibung weiterer Auflagen stellt nach den Gesetzesmaterialien (EBZRV, 1235 BGBl Nr XI GP, 17 und 19) eine im Hinblick auf die den ionisierenden Strahlen eigenen besonderen Gefahren unbedingt notwendige Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft von Bescheiden dar. Beide Bestimmungen dienen unter anderem dem Schutzzweck des § 4 Abs 1 StrSchG, die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper so niedrig wie möglich zu halten.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110184.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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