TE Vfgh Beschluss 2004/8/25 WI-4/04

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §72 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Wahlanfechtung als aussichtslos; rechtzeitige Einbringung der Anfechtung im eigenen Namen (des Zustellungsbevollmächtigten) aufgrund Fristversäumnis nicht mehr möglich

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 7. März 2004 fanden die von der Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 18. November 2003, LGBl. 2003/102, ausgeschriebenen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinden des Landes Tirol, darunter der Gemeinde Anras (Bezirk Lienz), statt.

Diesen Wahlen lagen ua. von der Wählergruppe "Bürgerliste Anras", vertreten durch den - nunmehrigen - Einschreiter als Zustellungsbevollmächtigten, eingebrachte Wahlvorschläge iSd. §§35 und 40 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 (TGWO) zu Grunde. Der Einschreiter scheint auf diesen Wahlvorschlägen jeweils auch als Wahlwerber auf.

1.2. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 5. Mai 2004 stellte der Einschreiter im eigenen Namen den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "in der Rechtssache Wahlanfechtung Gemeinderats- u. Bürgermeisterwahl vom 07.03.2004".

Mit einer schon am 5. April 2004 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und zu WI-3/04 protokollierten Wahlanfechtungsschrift begehrte die "Bürgerliste Anras", vertreten durch den Einschreiter als Zustellungsbevollmächtigten, der Verfassungsgerichtshof wolle die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Anras am 7. März 2004 vom Ermittlungsverfahren der Sprengelwahlbehörden an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl sowie zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ der Gemeinde. Zur Anfechtung dieser Wahlen sind zu Folge §67 Abs2 VfGG Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben. Die Wahlanfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Anfechtung auch ein Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung, sofern dafür nach dem betreffenden Wahlgesetz nicht ein Instanzenzug vorgesehen ist - die TGWO sieht einen solchen allein für die Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde vor, wobei nur Wählergruppen, nicht aber auch Wahlwerber im eigenen Namen zur Erhebung eines darauf gerichteten Einspruches legitimiert sind (s. §72 Abs6 TGWO) -, binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens beim Verfassungsgerichtshof eingebracht sein.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 13.018/1992 mwH), d.i. bei Gemeinderatswahlen nach der TGWO die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses.

2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Kundmachung des Wahlergebnisses der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Gemeindewahlbehörde am 8. März 2004. Das Ende der Anfechtungsfrist iSd. §68 Abs1 erster Satz VfGG fiel somit auf den 5. April 2004. Da der gegenständliche Antrag beim Verfassungsgerichtshof erst am 5. Mai 2004 eingebracht wurde, ist eine rechtzeitige Einbringung einer Wahlanfechtung durch den Einschreiter im eigenen Namen nicht mehr möglich (die eingangs erwähnte, vom Einschreiter in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe erhobene Anfechtung hat hier außer Betracht zu bleiben [vgl. VfGH 28.6.2004 B365/04]). Eine allfällige Anfechtung wäre als verspätet zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 28.5.1998 WI-12/98). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist somit offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). 2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Kundmachung des Wahlergebnisses der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Gemeindewahlbehörde am 8. März 2004. Das Ende der Anfechtungsfrist iSd. §68 Abs1 erster Satz VfGG fiel somit auf den 5. April 2004. Da der gegenständliche Antrag beim Verfassungsgerichtshof erst am 5. Mai 2004 eingebracht wurde, ist eine rechtzeitige Einbringung einer Wahlanfechtung durch den Einschreiter im eigenen Namen nicht mehr möglich (die eingangs erwähnte, vom Einschreiter in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe erhobene Anfechtung hat hier außer Betracht zu bleiben [vgl. VfGH 28.6.2004 B365/04]). Eine allfällige Anfechtung wäre als verspätet zurückzuweisen vergleiche zB VfGH 28.5.1998 WI-12/98). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist somit offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI4.2004

Dokumentnummer

JFT_09959175_04W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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