RS Vwgh 1994/11/23 91/13/0100

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Rechtssatz

Ob ein Gutachten dazu bestimmt ist, unmittelbar dem Auftraggeber eine bestimmte Fachinformation zu geben, oder ob der Auftraggeber diese Information anderen Personen zugänglich macht, damit sie für ihn in bestimmter Weise und unter Beachtung der Gutachten tätig werden, ist unerheblich. In beiden Fällen liegt der Schwerpunkt der Gutachtertätigkeit in einer sachverständigen Information, die im Interesse des Auftraggebers gegeben wird. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechten iSd UrhG ist damit nicht verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130100.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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