RS Vwgh 1994/11/24 93/16/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1994
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Festsetzung des Importausgleichssatzes kommt es nicht auf den Vergleich mit einem höheren Inlandspreis eines "gleichWERTIGEN", sondern einer "gleichARTIGEN" Ware an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160144.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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