RS Vwgh 1994/11/24 94/16/0021

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20;
MOG 1985 §22 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/16/0001 E 27. September 1995 94/16/0096 E 24. November 1994

Rechtssatz

In einem Bescheid nach § 20 MOG wird der Importausgleichsatz für eine bestimmte Menge von Erzeugnissen aus Milch festgestellt, der sodann der Erhebung des Importausgleiches zugrundegelegt wird. Die Bindung der Zollämter ist daher insoweit gegeben, als der für die im Bescheid nach § 20 MOG in unverwechselbarer Weise genau umschriebene Ware festgestellte Importausgleichssatz bei der Erhebung des Importausgleichs für diese Ware durch die Zollämter anzuwenden ist. Bei der Einfuhr von Waren ist es Angelegenheit des Zollamtes, zu prüfen, um welche Ware es sich bei der Einfuhr handelt, welche Art und Beschaffenheit sie aufweist und in welche Warennummer diese einzureihen ist. Entspricht die abzufertigende nicht der im Bescheid nach § 20 MOG angeführten Ware, kann eine Bindungswirkung an diesen Bescheid und dem darin festgestellten Importausgleichsatz nicht bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160021.X01

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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