RS Vwgh 1994/11/24 94/16/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §936;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/16/0159 2

Stammrechtssatz

Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und daß eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln ist (Hinweis E 26.3.1952, 1454/49, VwSlg 559 F/1952; E 2.5.1956, 1175/54; E 18.12.1961, 867/61; E 20.4.1967, 37/67), sodaß die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfaßten Verlängerungszeiten entfällt (Hinweis Warnung-Dorazil, Die Stempelgebühren und Rechtsgebühren/4, 280 letzter Absatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160235.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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