RS Vwgh 1994/11/24 94/16/0266

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §10;
FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §37 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/28 93/16/0193 3

Stammrechtssatz

Wenn eine entsprechend konkretisierte Vortat spruchmäßig bestimmt dargetan ist, kommt es gemäß § 37 Abs 5 FinStrG nicht darauf an, ob der Täter der Vortat dafür auch bestraft werden kann. Insbesondere steht der Umstand, daß dem Vortäter Schuldausschließungsgründe zukommen, der Strafbarkeit des Hehlers nicht entgegen (Hinweis: Sommergruber-Reger, das FinStrG mit Kommentar, 272 letzter Absatz, sowie zur vergleichbaren Problemstellung bei § 164 StGB Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB3 Randzahl 13 zu § 164 StGB mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160266.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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