RS Vwgh 1994/11/24 94/16/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1994
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs3;
GGG 1984 TP1 Anm3;
ZPO §235;
ZPO §237;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0163 B 19. Mai 1988 RS 4(Hier: Für eine erfolgte Klagseinschränkung gilt vielmehr die Bestimmung des § 18 Abs 3 GGG, wonach dadurch keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr eintritt)

Stammrechtssatz

Die Klagseinschränkung ist nicht als teilweise Klagsrücknahme zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160252.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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