RS Vwgh 1994/11/25 93/02/0240

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §160 Abs2;
ArbVG §99 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Regelung des § 160 Abs 2 ArbVG normiert für die in § 160 Abs 1 ArbVG genannten Übertretungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit der Strafverfolgung. Demnach sind die Straftaten nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der PrivatanklageBERECHTIGTE innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020240.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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