RS Vfgh 1990/6/19 V84/87

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Bebauungsplan "Bachstraße 16 A 3". Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.6.1987, Amtsblatt Nr 13/1987 Sbg BebauungsgrundlagenG §11 Sbg BebauungsgrundlagenG §12 Abs3 Sbg BebauungsgrundlagenG §14 Abs3 Sbg BebauungsgrundlagenG §22 litc Sbg BebauungsgrundlagenG §8 Abs1 Sbg BebauungsgrundlagenG §9

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Bebauungsplanes; Zumutbarkeit der Einbringung eines Ansuchens um Bauplatzerklärung; teilweise Zulässigkeit des Antrags; keine Zumutbarkeit der Einbringung eines förmlichen Baubewilligungsansuchens aufgrund der Aufwendigkeit der hiefür erforderlichen Planunterlagen; Abweisung des Antrags hinsichtlich der bekämpften Festlegungen der Baufluchtlinie und der Höchsthöhe der Bauten; angemessene Berücksichtigung der besonderen örtlichen Erfordernisse

Rechtssatz

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.

Mit dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 17. April 1987 wurden, da in jenem Zeitpunkt für die betreffende Grundfläche ein Bebauungsplan nicht aufgestellt war, unter anderem gemäß §12 Abs3 Sbg. BebauungsgrundlagenG Bebauungsgrundlagen festgelegt, und zwar insbesondere auch die Baufluchtlinien (zur Warwitzstraße und zur Bachstraße) und die Höchsthöhe der Bauten (mit 12,0 m).

Der später (mit 16. Juli 1987) in Kraft getretene Bebauungsplan "Bachstraße 16 A3" hat die Baufluchtlinie zur Warwitzstraße und zur Bachstraße sowie die Höchsthöhe der Bauten (12,0 m) in Übereinstimmung mit dem Bauplatzerklärungsbescheid festgelegt. Dieser wurde durch den Bebauungsplan in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt, weil nur ein Widerspruch zum Bebauungsplan das Erlöschen der Eigenschaft der gegenständlichen Grundfläche als Bauplatz zur Folge gehabt hätte (§22 litc Sbg. BebauungsgrundlagenG).

Bereits mit der Möglichkeit der Anfechtung des Bauplatzerklärungsbescheides vom 17. April 1987 stand dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Bekämpfung der behaupteten Rechtswidrigkeit der mit diesem Bescheid vorgenommenen Festlegung der Baufluchtlinien und der Höchsthöhe der Bauten zur Verfügung. Schon aus diesem Grund erweist sich der Verordnungsprüfungsantrag, soweit er die hier in Rede stehende Grundfläche betrifft, als unzulässig.

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Bebauungsplanes insoweit, als mit ihm das auf §8 (Abs1) Sbg. BebauungsgrundlagenG gestützte "Verbot der Einmündung von Zu(Aus)fahrten in Verkehrsflächen sowie der Einmündung von Verkehrsflächen in andere Verkehrsflächen" bekämpft wird.

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.

Die Baubehörde wird in jenem Bescheid, mit dem für das Grundstück 689/1 die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, gemäß §14 Abs3 lita Sbg. BebauungsgrundlagenG unter anderem den Verlauf und die Breite der öffentlichen Verkehrsflächen (soweit es sich nicht um Bundesstraßen handelt) festzusetzen und dabei auch das hier in Rede stehende, im Bebauungsplan festgelegte Verbot zu berücksichtigen, die betreffende Festlegung des Bebauungsplanes demnach insofern anzuwenden haben. Da es im vorliegenden Fall ausreicht, dem Ansuchen um Bauplatzerklärung die in §13 Abs1 Sbg.

BebauungsgrundlagenG angeführten Unterlagen anzuschließen, ist dem Antragsteller die Einbringung eines Ansuchens um Bauplatzerklärung für das Grundstück 689/1 zumutbar (vgl. VfSlg. 11.317/1987). Es steht ihm frei, gegen den auf der Grundlage (auch) der hier in Rede stehenden Festlegung des Bebauungsplanes erlassenen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu erheben, dabei die behauptete Gesetzwidrigkeit dieser Festlegung des Bebauungsplanes geltend zu machen und auf diese Weise deren Prüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof herbeizuführen.

Rechtssphäre des Antragstellers nicht betroffen.

Der Antrag erweist sich insoweit als unzulässig, als er sich gegen die im Bebauungsplan "Bachstraße 16 A3" in bezug auf das Grundstück 297/2 getroffenen Festlegungen der Baufluchtlinie zur Warwitzstraße und der Höchsthöhe der Bauten mit 12,0 m wendet. Da der Bebauungsplan "Bachstraße 16 A3" hinsichtlich dieser Festlegungen mit dem zuvor in Geltung gestandenen Bebauungsplan "61 B" übereinstimmt und das Grundstück bereits bebaut ist, stellen die in Rede stehenden Festlegungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3" keinen nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers dar.

Zulässig ist der Antrag, soweit er jene Festlegungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3" bekämpft, die in bezug auf das Grundstück 689/1 die Baufluchtlinie zur Bundschuhstraße sowie in bezug auf dieses Grundstück die Baufluchtlinie zur Bachstraße und die Höchsthöhe der Bauten von 12,0 m zum Gegenstand haben. Diese Festlegungen sind für eine allfällige Bauplatzerklärung nicht präjudiziell, vielmehr kommt ihnen Präjudizialität erst in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren zu. Die Einbringung eines förmlichen Baubewilligungsansuchens aber ist dem Antragsteller - ungeachtet dessen, daß er diesen Weg etwa hinsichtlich des Grundstückes 689/5 bereits gegangen ist - nicht zumutbar, weil von ihm nicht erwartet werden kann, daß er allein zum Zweck der Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Festlegungen des Bebauungsplanes die für ein Baubewilligungsansuchen erforderlichen aufwendigen Planunterlagen anfertigen läßt (vgl. auch in diesem Zusammenhang das Erkenntnis VfSlg. 11.317/1987).

Abweisung des Antrages hinsichtlich der bekämpften Festlegungen der Baufluchtlinie zur Bundschuhstraße und der Höchsthöhe der Bauten mit Verweis auf Erkenntnis vom 19.6.1990, B216/88.

Bei Würdigung der für die bekämpfte Festlegung der Baufluchtlinie zur Bachstraße ins Treffen geführten Erwägungen kann dem Verordnungsgeber nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er den besonderen örtlichen Erfordernissen nicht angemessen Rechnung getragen und insgesamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. dazu etwa VfSlg. 10.560/1985, 10.711/1985, S 787, 10.839/1986, S 378, 11.059/1986; VfGH 1.3.1990, V5/89) überschritten habe. Jedenfalls vermag der bloße Hinweis des Antragstellers auf die Festlegung der Baufluchtlinie in dem auf der anderen Seite der Bachstraße gelegenen Gewerbegebiet die Gesetzwidrigkeit der bekämpften Baufluchtlinienfestlegung nicht darzutun.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan Bauplatzgenehmigung, Bauplatzerklärung, Baubewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V84.1987

Dokumentnummer

JFR_10099381_87V00084_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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