RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0068

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO kann dem Bf die Benutzung von allenfalls vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis ebenso zugemutet werden wie ein Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone in einem der angrenzenden Bezirke ohne vergleichbare Kurzparkzonenregelung. Damit ist auch dem Vorbringen des Bf der Boden entzogen, er verliere wertvolle Zeit dadurch, daß er sein Fahrzeug immer an seinen Wohnort zurückbringen und sodann mit öffentlichen Verkehrsmitteln wieder an seinen Arbeitsplatz zurückfahren müsse. Daß der Bf vor Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis allenfalls eine Körperreinigung und ein Umkleiden vornehmen muß, ist ihm unter Zugrundelegung dieses "strengen Maßstabes" gleichfalls zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020068.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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