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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO kann dem Bf die Benutzung von allenfalls vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis ebenso zugemutet werden wie ein Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone in einem der angrenzenden Bezirke ohne vergleichbare Kurzparkzonenregelung. Damit ist auch dem Vorbringen des Bf der Boden entzogen, er verliere wertvolle Zeit dadurch, daß er sein Fahrzeug immer an seinen Wohnort zurückbringen und sodann mit öffentlichen Verkehrsmitteln wieder an seinen Arbeitsplatz zurückfahren müsse. Daß der Bf vor Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis allenfalls eine Körperreinigung und ein Umkleiden vornehmen muß, ist ihm unter Zugrundelegung dieses "strengen Maßstabes" gleichfalls zumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020068.X01Im RIS seit
12.06.2001