RS Vfgh 1990/6/22 V173/88, V216/88

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Veröffentlicht am 22.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages mangels Darlegung der rechtlichen Bedenken im einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1984, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, LGBl. 21/1984, und Aufhebung von §5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1987, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, LGBl. 27/1987.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das weder die aufgestellte Behauptung zu untermauern trachtet noch irgendwelche rechtliche Erwägungen enthält und es auch unterläßt, den für gesetzwidrig erachteten Verordnungsbestimmungen konkrete rechtliche Mängel vorzuwerfen, kann nicht als Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Bestimmungen im einzelnen sprechenden Bedenken gewertet werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine nicht substantiierte allgemeine Behauptung ohne jegliche Darlegung rechtlicher Bedenken im einzelnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V173.1988

Dokumentnummer

JFR_10099378_88V00173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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