RS Vwgh 1994/11/25 92/17/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1994
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs2;
LAO Wr 1962 §107 Abs1;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 11 (hier § 107 Abs 1 Wr LAO heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Kommt der Abgabepflichtige seiner nach § 138 Abs 1 BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten