RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0371

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen Bescheid, betreffend Ausweisung des Fremden, wird lediglich die Durchsetzbarkeit der Ausweisung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinausgeschoben. Eine Unzulässigkeit der Schubhaft läßt sich aus diesem Umstand nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020371.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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