RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0302

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
VStG §49;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §17 Abs1;

Rechtssatz

Da die Bf zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung die von der Behörde als Abgabestelle angegebene Wohnung nicht mehr benützte, wurde keine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung vorgenommen, sodaß die Hinterlegung keine Wirkung zeitigen konnte. Die belangte Behörde hat damit zu Recht das Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verneint und der Berufung der Bf unter Hinweis darauf den Erfolg versagt, daß nach rechtswirksamer Zustellung der Strafverfügung aufgrund des (fälschlich als "Berufung" bezeichneten) Einspruchs das ordentliche Verfahren einzuleiten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020302.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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