RS Vfgh 1990/6/27 B188/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

RAO §45
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund (materieller) Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer aufgehoben (Bestellung zum Amtsverteidiger gemäß §45 RAO), durch die Verfügung des Landesgerichtes Linz (Verfügung des Erlöschens der Bestellung zum Amtsverteidiger) wurde aber die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn die Beschwerde zum Erfolg geführt hätte. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983, VfGH 26.2.1990 B890/89).

Da ein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981).

Entscheidungstexte

  • B 188/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.1990 B 188/90

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B188.1990

Dokumentnummer

JFR_10099373_90B00188_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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