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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO muß die Möglichkeit, in angemessener Entfernung zum Geschäftslokal einen Abstellplatz zu mieten, ausgeschöpft werden. Dazu kommt, daß in der Innenstadt von Wien eine ausreichende Zahl von Garagenplätzen zur Verfügung steht, sodaß es dem ASt möglich ist, jederzeit über den in unmittelbarer Nähe abgestellten Klein-LKW zu verfügen, um die Raschheit der Abholung und der Zustellung zu gewährleisten. Daran ändert auch das völlig allgemein gehaltene, unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des ASt nichts, das Preisgefüge nicht halten zu können, wenn er die Parkgebühren in dem einzigen im Bereich des Standortes bestehenden Garagenplatzes (Opern-Garage) bezahlen müßte, die notorisch als die teuerste von Wien gelte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020050.X01Im RIS seit
12.06.2001