RS Vwgh 1994/11/29 92/05/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §48 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 48 Abs 1 lit a OÖ BauV 1985 erwächst kein Nachbarrecht, weil diese Bestimmung ausschließlich die (zu bebauende) Grundfläche selbst im Auge hat. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die ausschließlich die Beschaffenheit des Bauplatzes aus öffentlichen Interessen betrifft.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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