RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0318

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst am Tag des Einlangens der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bei der Behörde wirksam. Gemäß den nach § 10 Abs 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes (§ 1026 ABGB) treten die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier Baubehörde zweiter Instanz) gegenüber solange nicht ein, als sie ohne sein Verschulden unbekannt war (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0104).

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050318.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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