RS Vfgh 1990/6/27 B687/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation StPO §90

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zurücklegung von vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft mangels Legitimation; Zurückweisung von Beschwerden gegen Gerichtsakte mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen (vgl. VfSlg. 5235/1966; VfGH v. 9.6.1988, B59,60/88; v. 3.10.1988, B1199,1516/88).

(ebenso: B397/93, B v 14.06.93, B1211/95, B v 19.06.95).

Entscheidungstexte

  • B 687/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.1990 B 687/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Strafanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B687.1990

Dokumentnummer

JFR_10099373_90B00687_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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