RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0114

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §10 Abs1;
WGG 1979 §10 Abs4;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war die Gründung einer eine gemeinnützige Bauvereinigung darstellenden AG "bloß eine Rechtsformveränderung nach Art einer Umwandlung", aber "nicht eine wirkliche Neugründung mit Neueinzahlung von Kapital (in Form einer Sacheinlage)". Das eingezahlte Stammkapital ist durch eine Kapitalberichtigung in Grundkapital umgewandelt worden, womit aber klargestellt ist, daß die Erhöhung des Stammkapitals als eine Kapitalberichtigung iSd § 10 Abs 4 WGG zu qualifizieren ist und daher gem § 10 Abs 1 WGG bei der Berechnung der Gewinnausschüttung außer Betracht zu bleiben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050114.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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