RS Vwgh 1994/11/29 94/20/0291

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §109 Z5;
StVG §114 Abs2;
StVG §116 Abs6;
StVG §26;

Rechtssatz

Wenn der Strafgefangene bereits einschlägige Ordnungsstrafen sowohl hinsichtlich der Nichtbefolgung von Anordungen als auch hinsichtlich des ungebührlichen Benehmens erlitten hat, handelt die Vollzugsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie im Wiederholungsfalle über ihn den strengen Hausarrest iSd § 109 Z 5 iVm § 114 Abs 2 StVG verhängt (Hinweis E 29.10.1986, 86/01/0147-0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200291.X04

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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