RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung Wien
27/04 Sonstige Rechtspflege
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

GebAG 1975 §24 Z3;
GebAG 1975 §24 Z4;
GebAG 1975 §34;
GebAG 1975 §51;
Stadterneuerung Gutachterkommission Wr 1977 §3;
StadterneuerungsG §22 Abs4;
StadterneuerungsG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/20 94/05/0129 5

Stammrechtssatz

Den Mitgliedern der Gutachterkommission iSd § 22 StadterneuerungsG gebührt nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung haben (Hinweis E 7.12.1993, 93/05/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050149.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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