RS Vwgh 1994/11/29 94/20/0470

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 3 AsylG 1991 bei Vorliegen einer abweislichen Entscheidung über den Asylantrag zum Tragen kommen soll. Daß die abweisliche Entscheidung über den "Erstantrag" rechtskräftig im Sinne von unanfechtbar (Eintritt der formellen Rechtskraft) sein müßte, ist dem Gesetzeswortlaut hingegen nicht zu entnehmen. Das einem Zweitantrag entgegenstehende Hindernis der erledigten Sache ("ne bis in idem"; Unwiederholbarkeit eines identen Antrages) wird demnach bereits durch die abweisliche Entscheidung der Erstbehörde bewirkt, weil dem Asylwerber ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Tatbestandswirkung des abweislichen Bescheides kein zweiter (identer) Asylantrag sondern die vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen offenstehen sollen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200470.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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