RS Vfgh 1990/6/29 B1561/89

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Veröffentlicht am 29.06.1990
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab EStG §18 Abs2 Z4 lita idF vor dem Zweiten AbgÄG 1987 EStG §18 Abs2 Z4a idF des Zweiten AbgÄG 1987 AbgÄG Zweites 1987, BGBl 312 Abschnitt I ArtII Z4a

Leitsatz

Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch Normierung einer Rückwirkung für die Einschränkung der Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien im Zweiten AbgÄG 1987 Abschnitt I ArtII Z4a; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen steuerlichen Begünstigung des Erwerbes von Genußscheinen und jungen Aktien in §18 Abs2 Z4a EStG 1972 idF des Zweiten AbgÄG 1987; Einschränkung der steuerlichen Förderung der am Markt stärker vertretenen Genußscheine nicht unsachlich

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob sich allfällige Bedenken gegen eine anzuwendende Norm im Anlaßfall auswirken.

(Hier: die gerügte Rückwirkung des Zweiten AbgÄG 1987 trifft den Beschwerdeführer nicht; gleichwohl ist die Frage, ob die Aufwendungen für die Anschaffung von Genußscheinen bereits nach der neuen Fassung des Gesetzes zu beurteilen sind, nur anhand der Z4a des ArtII des I. Abschnittes dieses Gesetzes zu beantworten.)

Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch Normierung einer Rückwirkung für die Einschränkung der Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien im Zweiten AbgÄG 1987 Abschnitt I ArtII Z4a.

Die rückwirkende Beschränkung der Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien beseitigt ferner deren steuerlichen Erfolg nicht zur Gänze, weil sie im Regelfall nur um 25 % gesenkt wird, und die Begünstigung war auch nach der früheren Rechtslage schon - mit 40.000 S - beschränkt (§18 Abs2 Z4 lita EStG idF vor dem Zweiten AbgÄG 1987). Der durch die Rückwirkung frustrierte

Aufwand hält sich daher in engen Grenzen.

Die Rückwirkung beschränkt sich auf das zur Vermeidung eines der (bekanntgewordenen) gesetzgeberischen Absicht zuwiderlaufenden, durch sie gerade ausgelösten Verhaltens unbedingt Nötige.

Einen solchen - mäßigen - Eingriff in das Vertrauen der Normunterworfenen vermag aber der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck zu rechtfertigen, "Vorziehkäufe" und damit die Unterwanderung des unbedenklichen fiskalischen Ziels zu verhindern.

Sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen steuerlichen Begünstigung des Erwerbes von Genußscheinen und jungen Aktien in §18 Abs2 Z4a EStG idF des Zweiten AbgÄG 1987;

Einschränkung der steuerlichen Förderung der am Markt stärker vertretenen Genußscheine nicht unsachlich.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber aus wirtschaftspolitischen Überlegungen die Kapitalaufbringung über junge Aktien gegenüber einer solchen über Genußscheine bevorzugt und zur Herstellung einer gleichmäßigen Verteilung des vorhandenen Risikokapitals auf verschiedene Formen der Risikokapitalaufbringung die steuerliche Förderung der am Markt stärker vertretenen Form einschränkt. Die so geschaffenen unterschiedlichen einkommensteuerrechtlichen Folgen knüpfen sachlich gerechtfertigt an unterschiedliche Wertpapierformen und deren jeweilige wirtschaftliche Bedeutung an.

Der Gesetzgeber ist durch nichts gehalten, Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften jeweils nur mit Wirkung ab 1. Jänner eines Jahres vorzunehmen.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Präjudizialität, Einkommensteuer, Sonderausgaben, Übergangsbestimmung, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1561.1989

Dokumentnummer

JFR_10099371_89B01561_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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