RS Vwgh 1994/11/29 94/14/0094

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §215 Abs4;

Rechtssatz

Eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes) oder auch eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes) zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen kann nur unter der Voraussetzung des § 215 Abs 4 BAO beantragt werden. Diese Voraussetzung ist das Vorhandensein eines nicht nach § 215 Abs 1 bis Abs 3 BAO zu verwendenden GutHABENS.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140094.X01

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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