Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Zum Schutzbereich des Erfordernisses der "Sicherheit des Verkehrs" zählen nicht nur die außerhalb des Antragsteller gelegenen Sicherheitsinteressen, sondern auch die Interessen seiner eigenen Sicherheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030127.X02Im RIS seit
12.06.2001