RS Vfgh 1990/6/29 B224/89

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Veröffentlicht am 29.06.1990
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32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG §3 Z4 idF des Dritten AbgÄG 1987, BGBl 606

Rechtssatz

Keine Aufhebung des §3 Z4 EStG idF des Dritten AbgÄG 1987 mit E v 28.06.90, G71/90 ua.

Keine Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bei Durchführung des Jahresausgleiches eines Steuerpflichtigen, der Arbeitslosengeld nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen hat.

(siehe auch E v 29.06.90, B1238/89 und B871/89ua.)

Schlagworte

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Jahresausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B224.1989

Dokumentnummer

JFR_10099371_89B00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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