RS Vwgh 1994/11/30 93/03/0014

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Eine auf der Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses schriftlich ausgeführte Berufung des Inhaltes "Ich erhebe Einspruch am 10.6.1992" stellt keine mündliche Berufung iSd § 51 Abs 3 VStG dar, auch wenn sie bei der Erstbehörde persönlich eingebracht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030014.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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