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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Verweigerung einer Konzession
Interessenabwägung (Folge)
1. Bescheid ist vollzugstauglich, da erst ab Rechtskraft des die Konzession versagenden Bescheides die gewerbliche Tätigkeit einzustellen ist (§376 Z37 Abs2 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988);1. Bescheid ist vollzugstauglich, da erst ab Rechtskraft des die Konzession versagenden Bescheides die gewerbliche Tätigkeit einzustellen ist (§376 Z37 Abs2 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 399 aus 1988,);
2. keine zwingenden öffentlichen Interessen; Interessenabwägung.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B696.1990Dokumentnummer
JFR_10099298_90B00696_01