TE Vfgh Beschluss 2004/9/27 B214/04

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels der Vorlage des angefochtenen Bescheides bei der nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erfolgten Stellung eines Verfahrenshilfeantrags sowie Vorlage eines Vermögensbekenntnisses

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützten und am 12.2.2004 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben zog H T den "Bescheid des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen" vom 22.1.2004, Jv 5857-33a/03, in Beschwerde.

Mit der am 9.6.2004 zugestellten Verfügung B214/04-2 (vom 2.6.2004) forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, die Beschwerde binnen 4 Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb der selben Frist - unter Vorlage eines nicht mehr als 4 Wochen alten Vermögensbekenntnisses - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Weiters wurde der Einschreiter aufgefordert, den angefochtenen Bescheid in Ur-, Gleich-, Abschrift oder Kopie anzuschließen.

Auf die Säumnisfolgen nach §19 Abs3 VfGG wurde dabei ausdrücklich hingewiesen.

Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge jedoch nicht nach: Er beantragte zwar die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache und legte dem Verfassungsgerichtshof am 15.6.2004 ein Vermögensbekenntnis vor, unterließ es jedoch, den angefochtenen Bescheid (in Ur-, Gleich-, Abschrift oder Kopie) anzuschließen.

Die Beschwerde war daher wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B214.2004

Dokumentnummer

JFT_09959073_04B00214_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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