TE Vfgh Beschluss 2008/6/27 B388/07

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Veröffentlicht am 27.06.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung seiner Rechte wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2008, G263/07, lässt ihr Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verletzung in einem Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B388.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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