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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ViehWG 1976 §13 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Haltungsbewilligung für Legehennen - Da dem Bf spätestens mit dem seinerzeit abweichlichen Bescheid über den Antrag auf Haltung von Legehennen klar sein mußte, daß die Haltung von Legehennen in rechtswidriger Weise erfolgte, kann nicht davon gesprochen werden, daß mit einem allfälligen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170043.A02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010